-5- Willenserklärungen nicht auf die Bezeichnung oder Ausdrucksweise der Parteien, sondern auf deren wirklichen Willen abzustellen ist (Art. 18 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; siehe dazu auch Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 bis 529, 7. Aufl., 2020, N. 1 ff. zu Art. 18 OR). Entsprechend ist für die Qualifikation einer Rechnung als Teil- oder Akontorechnung nicht alleine auf deren Betitelung abzustellen, sondern das Gesamtbild ist ausschlaggebend (RKE 100 2020 210 vom 16.3.2021, E. 4.3, nicht publiziert).