Dies, weil Akontorechnungen nicht als definitiver Anspruch des Unternehmers angesehen werden können und ihnen deshalb ein erheblicher Unsicherheitsfaktor anhaftet (RKE 100 2020 210 vom 16.3.2021, E. 4.2, nicht publiziert). Als (steuerlich abziehbare) Rechnungen gelten damit Schlussrechnungen und Teilrechnungen, nicht indes Akontorechnungen. 5.1 Nach konstanter Praxis der Steuerrekurskommission ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob eine Teilrechnung oder eine Akontorechnung vorliegt (vgl. etwa RKE 100 2019 183 vom 16.6.2020, E. 7.5). Generell gilt, dass bei der Auslegung von