So sind Zahlungen, die gestützt auf Schreiben erfolgen, mit denen (bloss) eine Akontozahlung einverlangt wird, nicht im Zeitpunkt der Rechnungsstellung, sondern erst mit der Schlussabrechnung vom steuerbaren Einkommen abziehbar (VGE 100 2015 30/31 vom 16.8.2016, E. 4.3; Leuch/Schlup Guignard in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 6 zu Art. 36 StG). Dies, weil Akontorechnungen nicht als definitiver Anspruch des Unternehmers angesehen werden können und ihnen deshalb ein erheblicher Unsicherheitsfaktor anhaftet (RKE 100 2020 210 vom 16.3.2021, E. 4.2, nicht publiziert).