5. Gemäss Art. 4 Abs. 1 VUBV sind Unterhaltskosten betreffende Rechnungen abziehbar, die in der Bemessungsperiode gestellt werden. Nicht als Rechnungen im Sinn von Art. 4 Abs. 1 VUBV werden von den bernischen Steuer- und Steuerjustizbehörden jedoch Akontorechnungen qualifiziert (VGE 100 2015 30/31 vom 16.8.2016, E. 4.3; vgl. MB 5, Ziff. 3). So sind Zahlungen, die gestützt auf Schreiben erfolgen, mit denen (bloss) eine Akontozahlung einverlangt wird, nicht im Zeitpunkt der Rechnungsstellung, sondern erst mit der Schlussabrechnung vom steuerbaren Einkommen abziehbar (VGE 100 2015 30/31 vom 16.8.2016, E. 4.3;