2. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fallen die vorliegenden Entscheide in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob die in der Rechnung der B.________ AG vom 19. Dezember 2022 ausgewiesenen Kosten von CHF 25'000.--, eventualiter die in der Rechnung der C.________ AG ausgewiesenen Kosten von CHF 18'373.60, als Liegenschaftsunterhaltskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können.