E. Der Rekurrent hat dazu am 19. Februar 2024 Stellung genommen. Die Teilrechnung sei in gutem Glauben eingereicht worden, wie es im Kanton Solothurn gängige Praxis sei. Auf seine Nachfrage hin sei ihm im Einspracheverfahren erklärt worden, dass aus der Teilrechnung keine Details ersichtlich seien. Daraufhin habe er die Rechnungsdetails eingereicht, woraus erkennbar sei, dass die Teilrechnung keine Akontorechnung, sondern eine Rechnung für abgeschlossene Arbeiten darstelle. Aufgrund der Praxis im Kanton Solothurn sei die Rechnung der C.________ AG auch nicht direkt an ihn, sondern an die B.________ AG gestellt worden.