Als Rechnungen würden nur Schluss- oder Teilrechnungen, nicht aber Akontorechnungen angesehen. Akontorechnungen könnten insofern nicht als Rechnungen qualifiziert werden, da sie keinen definitiven Anspruch des Unternehmens begründen würden. Die Steuerverwaltung gehe davon aus, dass es sich um eine nicht abzugsfähige Akontorechnung handle, wenn eine Rechnung die ausgeführten Arbeiten nur rudimentär aufführe, diese grosszügige Rundungen enthalte, explizit auf eine Akontorechnung hingewiesen werde und kein Rabattabzug aufgeführt werde. Bei der zur Diskussion stehenden Rechnung der B.________ AG in Höhe von CHF 25'000.-- würden die vorerwähnten Merkmale erfüllt.