-2- D. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2024 hat die Steuerverwaltung beantragt, den Rekurs bzw. die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Nach der Steuerpraxis im Kanton Bern und Art. 4 der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV; BSG 661.312.51) sei für die Bestimmung des Zeitpunkts der Abzugsfähigkeit auf das Rechnungsdatum abzustellen. Als Rechnungen würden nur Schluss- oder Teilrechnungen, nicht aber Akontorechnungen angesehen.