Aus Akontorechnungen sei – wie vorliegend – nicht ersichtlich, um was für Arbeiten/Leistungen/Material es sich dabei handle, weshalb zum Zahlungszeitpunkt der Akontorechnung nicht beurteilt werden könne, ob die Kosten abzugsfähig seien oder nicht. Die entsprechende Beurteilung sei erst im Jahr der Schlussabrechnung möglich, weshalb eine allfällige Berücksichtigung als Liegenschaftsunterhalt erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen könne. Die Rechnung der C.________ AG in der Höhe von CHF 18'373.60 laute auf die B.________ AG, sodass ein Abzug durch den Rekurrenten ausgeschlossen sei (vgl. insb. pag. 76).