B. Letztmals mit Einspracheentscheiden vom 20. November 2023 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), den Rekurrenten auf ein steuerbares Einkommen von CHF 68'424.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 77'469.-- (direkte Bundessteuer) und ein steuerbares Vermögen von CHF 1'441'830.-- (pag. 91-83). Die Steuerverwaltung liess CHF 25'000.-- dabei nicht zum Abzug zu, da sie die eingereichte Teilrechnung als Akontorechnung qualifizierte. Aus Akontorechnungen sei – wie vorliegend – nicht ersichtlich, um was für Arbeiten/Leistungen/