100 23 496 200 23 317 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 31.7.2024 RNA/NZB/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 31. Juli 2024 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2022 den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) ist Eigentümer u.a. der Liegenschaft D.________ Gb- bl. Nr. ________. Damit die Ölheizung auf diesem Grundstück durch eine Wärmepumpe ersetzt werden konnte, wurde im Dezember 2022 eine Erdsondenbohrung durchgeführt. Die B.________ AG stellte dem Rekurrenten mit Teilrechnung vom 19. Dezember 2022 für die Erd- sondenbohrung einen Betrag von CHF 25'000.-- in Rechnung (Akten der Steuerverwaltung, pag. 47). Gemäss Erklärung vom 26. September 2022 (recte: 2023) zur Teilrechnung betraf diese im Umfang von CHF 18'373.60 die von der C.________ AG durchgeführte Erdsonden- bohrung (an die B.________ AG adressierte Rechnung vom 30.12.2022; pag. 74-72), fünf Gly- kol-Fässer à je CHF 645.-- und diverse Rohre und Kleinmaterial (pag. 78). Der Rekurrent dekla- rierte in der Steuererklärung 2022 einen Abzug für Liegenschaftsunterhaltskosten von gesamt- haft CHF 26'130.-- (CHF 25'000.-- [Teilrechnung] + CHF 157.-- [Bauprovisorium] + CHF 973.-- [Waschtrog ersetzen]; pag. 50-49). B. Letztmals mit Einspracheentscheiden vom 20. November 2023 veranlagte die Steuerver- waltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), den Rekurrenten auf ein steuerbares Einkommen von CHF 68'424.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 77'469.-- (direkte Bundessteuer) und ein steuerbares Vermögen von CHF 1'441'830.-- (pag. 91-83). Die Steuerverwaltung liess CHF 25'000.-- dabei nicht zum Abzug zu, da sie die eingereichte Teilrechnung als Akontorech- nung qualifizierte. Aus Akontorechnungen sei – wie vorliegend – nicht ersichtlich, um was für Arbeiten/Leistungen/Material es sich dabei handle, weshalb zum Zahlungszeitpunkt der Akonto- rechnung nicht beurteilt werden könne, ob die Kosten abzugsfähig seien oder nicht. Die ent- sprechende Beurteilung sei erst im Jahr der Schlussabrechnung möglich, weshalb eine allfällige Berücksichtigung als Liegenschaftsunterhalt erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen könne. Die Rechnung der C.________ AG in der Höhe von CHF 18'373.60 laute auf die B.________ AG, sodass ein Abzug durch den Rekurrenten ausgeschlossen sei (vgl. insb. pag. 76). C. Dagegen hat der Rekurrent am 28. November 2023 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Er beantragt, dass die CHF 25'000.-- als Unterhaltskosten zum Abzug zugelassen werden, eventualiter min- destens der Teilbetrag von CHF 18'373.60 für die Erdsondenbohrung. Da es sich beim Ersatz der Ölheizung durch eine Wärmepumpe um eine grössere Investition handle, habe er die anfal- lenden Kosten auf zwei Jahre verteilen wollen. Dies sei gängige Praxis und werde auch von den Experten empfohlen, um Steuern zu sparen. Er habe nie versucht Steuern zu hinterziehen. Es sei befremdend, dass ein gewöhnlicher Bürger wegen Spitzfindigkeiten durch die Verweigerung des Abzugs bestraft werde und auf der anderen Seite Multimillionäre pauschal besteuert und säumigen Steuerpflichtigen grosse Beträge erlassen würden. -2- D. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2024 hat die Steuerverwaltung beantragt, den Re- kurs bzw. die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Nach der Steuerpraxis im Kanton Bern und Art. 4 der Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV; BSG 661.312.51) sei für die Bestimmung des Zeitpunkts der Abzugsfähigkeit auf das Rechnungsdatum abzustellen. Als Rechnungen würden nur Schluss- oder Teilrechnungen, nicht aber Akontorechnungen angesehen. Akontorech- nungen könnten insofern nicht als Rechnungen qualifiziert werden, da sie keinen definitiven Anspruch des Unternehmens begründen würden. Die Steuerverwaltung gehe davon aus, dass es sich um eine nicht abzugsfähige Akontorechnung handle, wenn eine Rechnung die aus- geführten Arbeiten nur rudimentär aufführe, diese grosszügige Rundungen enthalte, explizit auf eine Akontorechnung hingewiesen werde und kein Rabattabzug aufgeführt werde. Bei der zur Diskussion stehenden Rechnung der B.________ AG in Höhe von CHF 25'000.-- würden die vorerwähnten Merkmale erfüllt. Soweit der Rekurrent die Rechnung der C.________ AG als Teilrechnung geltend machen wolle, sei festzuhalten, dass der Rekurrent nicht Vertragspartner der C.________ AG gewesen sei und die Rechnung dieses Zulieferbetriebs den Rekurrenten somit gar nicht zu verpflichten vermochte. Insofern sei diese Rechnung nicht abzugsfähig. E. Der Rekurrent hat dazu am 19. Februar 2024 Stellung genommen. Die Teilrechnung sei in gutem Glauben eingereicht worden, wie es im Kanton Solothurn gängige Praxis sei. Auf seine Nachfrage hin sei ihm im Einspracheverfahren erklärt worden, dass aus der Teilrechnung keine Details ersichtlich seien. Daraufhin habe er die Rechnungsdetails eingereicht, woraus erkenn- bar sei, dass die Teilrechnung keine Akontorechnung, sondern eine Rechnung für abgeschlos- sene Arbeiten darstelle. Aufgrund der Praxis im Kanton Solothurn sei die Rechnung der C.________ AG auch nicht direkt an ihn, sondern an die B.________ AG gestellt worden. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten -3- Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. 2. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fallen die vorliegenden Entscheide in die ein- zelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob die in der Rechnung der B.________ AG vom 19. Dezember 2022 ausgewiesenen Kosten von CHF 25'000.--, eventualiter die in der Rech- nung der C.________ AG ausgewiesenen Kosten von CHF 18'373.60, als Liegenschaftsunter- haltskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können. 4. Der Kanton Bern erhebt von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommens- steuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der steuerpflichtigen Person ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Auf- wendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Bei Liegenschaften im Privatver- mögen können unter anderem die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien, die Liegen- schaftssteuern der Gemeinde und die Kosten der Verwaltung durch Dritte von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden (Art. 36 Abs. 1 StG; Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG). 4.1 Auf kantonaler Ebene werden die abzugsfähigen Liegenschaftskosten in der VUBV näher umschrieben. Auf Bundesebene werden die abziehbaren Liegenschaftskosten in der Verord- nung vom 9. März 2018 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116), der Verordnung vom 24. August 1992 über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (SR 642.116.1) sowie der Verordnung der ESTV vom 24. Au- gust 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direk- ten Bundessteuer (ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116.2) konkretisiert. 4.2 Zu den Unterhaltskosten gehören insbesondere Auslagen für die Behebung von Schäden, für jährlich oder periodisch wiederkehrende Erneuerungsarbeiten aller Art sowie für den Ersatz bereits vorhandener Anlagen, wie sanitäre Einrichtungen, Heizeinrichtungen, Kochherde, soweit -4- sie keinen Mehrwert bewirken (Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis c VUBV; Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ESTV- Liegenschaftskostenverordnung). Ebenfalls abziehbar sind Investitionskosten, die dem Ener- giesparen und dem Umweltschutz dienen, sowie seit dem 1. Januar 2020 die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau (Art. 36 Abs. 1a StG; Art. 32 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 1 Lie- genschaftskostenverordnung). Nicht abziehbar sind demgegenüber Aufwendungen für die An- schaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 39 Abs. 1 Bst. d StG; Art. 34 Bst. d DBG). Bei Grundstücken im Privatvermögen sind dies Aufwendungen für Neueinrichtungen und Verbesserungen, die entweder den Gebrauchswert der Liegenschaft erhöhen oder die jährlichen Betriebskosten senken, wobei über die Abgrenzung Richtlinien zu erlassen sind etwa für die Neueinrichtungen und Verbesserungen von Grundstücken (Art. 1 Abs. 2 Bst. a VUBV). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat die Steuerverwaltung das Merk- blatt 5 betreffend die "Grundstückkosten" erlassen, das einen Ausscheidungskatalog für die Abgrenzung von abzugsfähigen Unterhaltskosten und nicht abziehbaren wertvermehrenden Aufwendungen enthält (abrufbar unter: , Rubriken "Publikationen > Merkblätter > Einkommens- und Vermögenssteuern > 2022 > Merkblatt 5: Grundstückkosten"; nachfolgend: MB 5). Auch wenn der Katalog formell nur für die Kantons- und Gemeindesteuern Geltung hat, erfasst er praxisgemäss auch die direkte Bundessteuer, was nicht zu beanstanden ist (zum Ganzen: VGE 100 2022 229/230 vom 12.2.2024, E. 2.1, mit Hinweisen; Lissi/Dini in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 20 und N. 22 zu Art. 32 DBG). 5. Gemäss Art. 4 Abs. 1 VUBV sind Unterhaltskosten betreffende Rechnungen abziehbar, die in der Bemessungsperiode gestellt werden. Nicht als Rechnungen im Sinn von Art. 4 Abs. 1 VUBV werden von den bernischen Steuer- und Steuerjustizbehörden jedoch Akontorechnungen qualifiziert (VGE 100 2015 30/31 vom 16.8.2016, E. 4.3; vgl. MB 5, Ziff. 3). So sind Zahlungen, die gestützt auf Schreiben erfolgen, mit denen (bloss) eine Akontozahlung einverlangt wird, nicht im Zeitpunkt der Rechnungsstellung, sondern erst mit der Schlussabrechnung vom steu- erbaren Einkommen abziehbar (VGE 100 2015 30/31 vom 16.8.2016, E. 4.3; Leuch/Schlup Guignard in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 6 zu Art. 36 StG). Dies, weil Akontorechnungen nicht als definitiver Anspruch des Unternehmers angesehen werden können und ihnen deshalb ein erheblicher Unsicherheitsfaktor anhaftet (RKE 100 2020 210 vom 16.3.2021, E. 4.2, nicht publiziert). Als (steuerlich abziehbare) Rech- nungen gelten damit Schlussrechnungen und Teilrechnungen, nicht indes Akontorechnungen. 5.1 Nach konstanter Praxis der Steuerrekurskommission ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob eine Teilrechnung oder eine Akontorechnung vorliegt (vgl. etwa RKE 100 2019 183 vom 16.6.2020, E. 7.5). Generell gilt, dass bei der Auslegung von -5- Willenserklärungen nicht auf die Bezeichnung oder Ausdrucksweise der Parteien, sondern auf deren wirklichen Willen abzustellen ist (Art. 18 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; siehe dazu auch Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 bis 529, 7. Aufl., 2020, N. 1 ff. zu Art. 18 OR). Entsprechend ist für die Qualifikation einer Rechnung als Teil- oder Akontorechnung nicht alleine auf deren Betitelung abzustellen, sondern das Gesamtbild ist ausschlaggebend (RKE 100 2020 210 vom 16.3.2021, E. 4.3, nicht publi- ziert). 5.2 Ob abzugsberechtigte Teilrechnungen vorliegen, ist in erster Linie gestützt auf deren Form und Inhalt zu beurteilen: Eine Teilrechnung zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich auf bereits abgeschlossene und klar abgrenzbare Arbeiten bezieht, wobei diese genau zu um- schreiben sind. Enthält eine Rechnung detaillierte Umschreibungen der erbrachten Leistungen, stellt dies ein starkes Indiz für abgeschlossene Arbeitsetappen dar, während wenig genaue und pauschale Angaben zu den erbrachten Leistungen für nicht abziehbare Akontorechnungen sprechen. Letztere dienen vorab der Liquiditätssicherung der Bauhandwerker und unterschei- den sich deshalb von Teilrechnungen auch dadurch, dass sie typischerweise auf runde Beträge lauten und keine der üblichen Abzüge (Rabatte, Skonti) gewähren (zum Ganzen: VGE 100 2015 30/31 vom 16.8.2016, E. 4.3; VGE 2013 240/241 vom 7.11.2014, E. 3.3). Indes- sen können zu Pauschalpreisen offerierte Leistungen ebenfalls runde Beträge aufweisen. Das Erfordernis der detaillierten Angaben der bereits geleisteten Arbeiten erweist sich mit Blick auf die Unterteilung in wertvermehrende und werterhaltende Arbeiten als zwingend. Im Übrigen ermöglicht nur das Abstellen auf Schluss- und Teilrechnungen eine rechtsgleiche und im Mas- senverfahren praktikable Beurteilung des massgebenden Sachverhalts und hilft, Missbräuche zu verhindern (VGE 2013 240/241 vom 7.11.2014, E. 3.4). Denn nur so können die Steuer- behörden allenfalls in der Schlussrechnung nochmals aufgeführte (Teil-)Arbeiten identifizieren und so verhindern, dass Rechnungen doppelt abgezogen werden. Im Gegensatz dazu fehlt es den Akontorechnungen am definitiven Charakter resp. an der für die Anerkennung als steuer- mindernder Aufwand notwendigen, inhaltlichen Bestimmtheit. Eine zuverlässige korrekte Aus- scheidung des abzugsfähigen Gebäudeunterhalts ist aufgrund einer blossen Akontorechnung nicht möglich. 5.3 Gemäss den Vorbringen des Rekurrenten und der Akten hat der Rekurrent die B.________ AG beauftragt, die bestehende Öl-Heizung durch eine Sole/Wasser-Wärmepumpe zu ersetzen (pag. 47). Die Vertragsdetails dazu sind nicht bekannt. Vorliegend strittig ist die in diesem Zusammenhang gestellte "Teilrechnung" der B.________ AG vom 19. Dezember 2022 über CHF 25'000.--. Damit wurde (unter Einrechnung der Mehrwertsteuer) ein Pauschalbetrag eingefordert, wie er typischerweise Gegenstand von Akontorechnungen bildet. Mit dem Hinweis -6- Erdsondenbohrung wird zwar mit einem Stichwort erwähnt, wofür die Zahlung ist, eine detaillier- te Leistungsübersicht enthält die Rechnung aber nicht (vgl. im Gegensatz dazu die detaillierte Rechnung der C.________ AG, pag. 74-72). Insofern kann aufgrund der "Teilrechnung" nicht eruiert werden, welche konkreten (abgeschlossenen) Arbeiten damit abgegolten werden. Zu- dem ist auch keine sachgerechte Unterteilung in wertvermehrende (nicht abzugsfähig) und werterhaltende Arbeiten (abzugsfähig) möglich. Darüber hinaus werden in der Rechnung weder Rabatte noch Skonti gewährt. 5.4 Damit die in Frage stehende Rechnung zusammen mit der Rechnung der C.________ AG und der Erklärung der B.________ AG vom 26. September 2022 (recte: 2023; pag. 78) als Teil- rechnung angesehen werden könnte, wäre erforderlich, dass sich die B.________ AG bei ihrer Rechnungsstellung eng am effektiven Sanierungsfortschritt orientierte und dem Rekurrenten mit der "Teilrechnung" die von ihr bezahlten Aufwendungen weiterverrechnete, die sich auf abge- schlossene Arbeiten beziehen. Diesfalls würde die strittige "Teilrechnung" den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 VUBV genügen (vgl. in diesem Sinn VGE 100 2015 30/31 vom 16.8.2016, E. 4.4.4). Dass im Zeitpunkt, in welchem die "Teilrechnung" ausgestellt wurde, abgeschlossene Arbeiten vorgelegen haben, wird vom Rekurrenten nicht nachgewiesen. Insbesondere ergibt sich dies nicht ohne Weiteres aus der Rechnung der C.________ AG. Folglich erachtet es die Steuerrekurskommission nicht als erstellt, dass überhaupt eine abgeschlossene Arbeit vorliegt. Mit Erklärung vom 26. September 2022 (recte: 2023) führt die B.________ AG zudem aus, dass die CHF 25'000.-- insbesondere den von der C.________ AG in Rechnung gestellten Betrag von CHF 18'373.60 umfasse. Da die entsprechende Rechnung der C.________ AG aber erst vom 30. Dezember 2022 datiert, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Vielmehr wird der entsprechende Betrag im Rahmen der Rechnungsstellung der B.________ AG an den Re- kurrenten am 19. Dezember 2022 nicht bekannt gewesen sein und die B.________ AG kann die Rechnung zum Zeitpunkt ihrer Rechnungsstellung auch noch nicht beglichen haben. Eine anderweitige Ausgangslage würde vom Rekurrenten im Übrigen weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Die in der "Teilrechnung" aufgeführten Positionen Glykolfässer und diverse Roh- re und Kleinmaterial sind des Weiteren zu unspezifisch, zudem ist eine Abgrenzung der ausge- führten Arbeiten und verwendeten Materialien nicht möglich. Dies auch wenn aufgrund der ein- gereichten Unterlagen vorliegend unbestritten ist, dass tatsächlich bereits namhafte Arbeits- leistungen erbracht worden sind. 5.5 Nach den vorstehenden Ausführungen handelt es sich bei der "Teilrechnung" von der B.________ AG vom 19. Dezember 2022 nach bernischer Praxis um eine steuerlich nicht ab- zugsfähige Akontorechnung. Dass der gleiche Sachverhalt in anderen Kantonen allenfalls -7- anders beurteilt würde, hat darauf keinen Einfluss. Es wäre am Rekurrenten gelegen, sich vor- gängig über die Praxis im Kanton Bern zu informieren. 5.6 Die Zuordnung der Aufwendungen kann im Übrigen nur mit Blick auf ein Vertragsverhält- nis erfolgen. Da die C.________ AG ihre Rechnung für die Erdsondenbohrung an die B.________ AG gerichtet hat (pag. 74-72), kann davon ausgegangen werden, dass die B.________ AG die C.________ AG mit der Ausführung dieser Arbeit betraut und sie damit die Vertragspartnerin der C.________ AG war. Hinweise auf eine andere Ausgangslage ergeben sich aus den Akten jedenfalls nicht. Die Rechnung der C.________ AG betrifft die B.________ AG als Vertragspartnerin und ist durch diese zu bezahlen. Sie führt insofern zu keiner Verpflich- tung des Rekurrenten, auf welche hinsichtlich der Periodizität Bezug genommen werden könnte (mit diesem Schluss auch VGE 100 2015 30/31 vom 16.8.2016, E. 4.4.2). Rekurs und Be- schwerde sind folglich vollumfänglich abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig. Er hat die gesam- ten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungs- gebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Demnach sind die Verfahrenskosten, welche auf CHF 1'000.-- festgelegt werden, dem Rekurrenten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 7. Ist der Rekurrent vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Parteien- tschädigung gesprochen werden. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt und er auch nicht vertreten ist, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2022 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2022 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'000.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. -8- 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. -9- 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Nanzer Zbinden - 10 -