chen, womit das Verfahren vor Steuerrekurskommission nicht nötig geworden und die entstandenen Gerichtskosten hätten vermieden werden können. Demnach werden den Rekurrenten die Kosten für das vorliegende Verfahren, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'200.--, vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 6. Aus demselben Grund wie bei den Verfahrenskosten werden den Rekurrenten trotz teilweisem Obsiegen keine Parteikosten zugesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesegestzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: