Da die Rekurrenten die von der Steuerverwaltung mehrfach eingeforderte Expertise zur Beurteilung der Höhe der vorgenommenen Rückstellungen ohne nachvollziehbare Begründung (vgl. E. 4.3) erst im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren eingereicht haben, rechtfertigt es sich, ihnen, wie von der Steuerverwaltung in der Vernehmlassung 24. Januar 2024 bei (teilweiser) Gutheissung von Rekurs und Beschwerde beantragt, die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dies, weil es den Rekurrenten bzw. der Vertreterin ohne weiteres möglich gewesen ist, die Expertise bereits im Verfahren vor der Steuerverwaltung einzurei-