4. Wie in der E. 3.1 hiervor ausgeführt, können Rückstellungen im Umfang des geschätzten Schadens als geschäftsmässig begründet berücksichtigt werden. Die Vertreterin hat dabei den Schaden an den 11 noch am Lager befindlichen Fahrzeugen auf CHF 51'500.-- beziffert. Zur Berechnung führt sie lediglich aus, dies sei der Anteil der 11 Fahrzeuge am Gesamtschaden. Weiter führt sie aus, dazu werde ein Zuschlag von 50 % (ausmachend CHF 25'750.--) gemacht, da die (11) noch nicht verkauften Fahrzeuge grössere Schäden aufweisen würden als die (16) bereits verkauften (vgl. Rekurs- und Beschwerde vom 10.11.2023). Folglich sei eine