Da die Expertise von den Rekurrenten in Auftrag gegeben worden ist, es sich somit grundsätzlich um ein Parteigutachten handelt, vorliegend indes sowohl die Haftpflichtversicherung darauf abgestellt und den Rekurrenten CHF 90'000.-- (den max. Versicherungsbetrag, pag. 166) ausbezahlt hat und sich auch die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung auf die Expertise bezieht, besteht seitens der Steuerrekurskommission kein Anlass, diese in Zweifel zu ziehen.