Soweit Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen handelsrechtlich notwendig sind, sind sie aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips grundsätzlich auch steuerrechtlich anzuerkennen (Leuch/Nanzer, a.a.O., N.1 zu Art. 34 StG). Im Steuerrecht sind Rückstellungen und Wertberichtigungen ausdrücklich vorgesehen, wobei sie geschäftsmässig begründet sein müssen. Ob eine Rückstellung bezüglich Bestand und Umfang als geschäftsmässig begründet erscheint, ist als steuermindernde Tatsache von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen (vgl. Leuch/Nanzer, a.a.O., N. 11 zu Art. 34 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.