2.3 Die Steuerverwaltung hat vorliegend nicht nur die angebotenen Beweismittel entgegengenommen und geprüft, sondern auch Unterlagen eingefordert. Dieser Aufforderung ist die Vertreterin nicht vollumfänglich nachgekommen. Sodann hat die Steuerverwaltung in ihren Einspracheentscheiden explizit auf die Eingaben und Dokumente Bezug genommen und ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Schliesslich ist festzuhalten, dass es der Vertreterin möglich war, sachgerecht gegen die Einspracheentscheide Rekurs und Beschwerde zu erheben. Demnach liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und Rekurs und Beschwerde sind in diesem Punkt abzuweisen.