das eine oder andere beschädigte Fahrzeug an Lager!". Ihren Einspracheentscheid begründete die Steuerverwaltung damit, dass zunächst die Hagelentschädigung aufgrund des Realisationsprinzips versteuert werde (Code 1 pag. 198 und pag. 196). Ein Teil der beschädigten Autos sei noch im 2021 verkauft worden. Folglich sei die Wertberichtigung auf die sich noch im Bestand befindliche Fahrzeuge verbucht worden. Weiter weist sie darauf hin, dass die eingeforderte Expertise nicht zur Verfügung gestellt worden sei.