-5- nicht eingegangen und habe sich auch in der Vernehmlassung zu Rekurs und Beschwerde nicht dazu geäussert (vgl. Bst. G). Dies ist als Rüge der Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101; vgl. auch Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 VRPG) verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör zu werten. Die Steuerverwaltung hat im Anschluss an die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen mit Schreiben vom 20. Juli 2023 (pag. 179) bei der Vertreterin Ergänzungen und Belege zur Bearbeitung und Beurteilung ihrer Vorbringen eingefordert.