158 Abs. 4 StG und Art. 193 Abs. 3 StG; Art. 115 DBG und Art. 131 Abs. 1 und 2 sowie Art. 135 Abs. 2 DBG). Beide Pflichten gelten jedoch nicht uneingeschränkt. So ist die Steuerverwaltung nicht gehalten, einen angebotenen Beweis abzunehmen, wenn eine antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass der Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den Entscheid zu beeinflussen (Michel Daum, a.a.O, N. 27 zu Art. 18 VRPG). In Bezug auf die Begründungspflicht ist zu beachten, dass sich die Steuerverwaltung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss.