Aus ihrer Sicht liege einerseits eine Umkehr der Beweislast vor und andererseits seien ihre Gegenbemerkungen nicht in die Einspracheentscheide miteinbezogen worden. So habe die Steuerverwaltung die Begründung der Vertreterin, dass der effektive Schaden wesentlich höher ausgefallen sei als die Entschädigung der Versicherung, weder in ihren Einspracheentscheiden gewürdigt, noch habe sie im Rahmen der Vernehmlassung zu Rekurs und Beschwerde dazu Stellung genommen. Abschliessend hält die Vertreterin fest, sie halte an ihrem Antrag in Rekurs und Beschwerde fest und ersuche um Anerkennung einer angemessenen Rückstellung.