G. Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 hat die Vertreterin zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. Sie erklärt zusammengefasst, dass ihr zeitweise nicht bekannt gewesen sei, welche detaillierten Unterlagen überhaupt existierten. Im Weiteren sei trotz Begründung bezüglich der Zulässigkeit der Rückstellung (Schreiben vom 8.8.2023, pag. 184-181) auch keine teilweise Berücksichtigung seitens der Steuerverwaltung erfolgt. Aus ihrer Sicht liege einerseits eine Umkehr der Beweislast vor und andererseits seien ihre Gegenbemerkungen nicht in die Einspracheentscheide miteinbezogen worden.