Es sei den Rekurrenten bzw. der Vertreterin im gesamten Verfahren (Veranlagung, Einsprache, Rekurs und Beschwerde) und trotz Aufforderung seitens der Steuerverwaltung zur Einreichung bestimmter Unterlagen nicht gelungen, die Rechtmässigkeit der Rückstellung nachzuweisen. Schliesslich weist die Steuerverwaltung darauf hin, dass ein Verweis auf eine allfällige Gewinnverschiebung durch die Berücksichtigung respektive Nichtberücksichtigung der Wertberichtigung, keine Rückstellung rechtfertigen könne. Es stelle sich einzig die Frage nach der geschäftsmässigen Begründetheit der Rückstellung und falls diese bejaht werden könne, nach deren Höhe.