F. Die Steuerverwaltung hat sich am 24. Januar 2024 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde sowie die Auflage der Kosten an die Rekurrenten. Die Steuerverwaltung weist zunächst darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Rekurrenten die Schadensberechnung (Expertise) erst im Rekurs- und Beschwerdeverfahren beigebracht hätten. Sodann gehe die Steuerverwaltung davon aus, dass bei den meisten Fahrzeugen ähnliche Schäden entstanden seien und es weder nachvollziehbar noch begründet worden sei, weshalb einige Fahrzeuge einen grösseren Schaden aufweisen sollten. Ferner