Ferner dürfe die technische Verbuchung der CHF 90'000.-- (zunächst als Ertrag und dann als Wertberichtigung neutralisiert oder direkt neutralisiert) für einen selbstständig erwerbenden Handwerker nicht relevant sein. Hingegen bestehe die gesetzliche Pflicht, Wertberichtigungen in der Bilanz vorzunehmen, wenn die Situation es, wie vorliegend, notwendig mache. Abschliessend verweist die Vertreterin auf den beigelegten Jahresabschluss 2022, woraus ersichtlich sei, dass sich die Jahresgewinne bei einer vollständigen Ertragswirksamkeit der Hagelentschädigung im Jahr 2021 völlig unrealistisch verschieben würden.