D. Nach Edition weiterer Unterlagen und Austausch mit der Vertreterin bzw. erneuter Prüfung des Sachverhalts hat die Steuerverwaltung am 2. November 2023 die Einspracheentscheide (pag. 203-195) erlassen. Sie hat an der Aufrechnung der Rückstellung für den Hagelschaden festgehalten. Sie begründet ihre Entscheidung damit, dass die Hagelentschädigung nach dem Realisationsprinizip zu versteuern sei. Danach gelte der Erlös als in dem Zeitpunkt steuerrechtlich zugeflossen, in welchem der Steuerpflichtige eine Leistung vereinnahme oder einen festen Rechtsanspruch darauf erworben habe, über den er tatsächlich verfügen könne (pag. 198 und pag. 196-195).