C. Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 hat die D.________ AG (Vertreterin) im Namen der Rekurrenten bei der Steuerverwaltung Einsprache erhoben. Sie beantragt die vorgenommene Rückstellung für den Hagelschaden an den Fahrzeugen in der Höhe von CHF 90'000.-- als Wertberichtigung zu akzeptieren. Zur Begründung bringt sie vor, die betroffenen Fahrzeuge hätten erst im Jahr 2022 verkauft werden können. Aus der provisorischen Erfolgsrechnung für das Jahr 2022 sei ersichtlich, dass der Jahresgewinn trotz der vollständigen Auflösung der Wertberichtigung immer noch tiefer ausfalle als im Vorjahr.