100 23 486 200 23 311 Gemeinde: X.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 19.12.2024 RNA/NWE/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 17. Dezember 2024 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Nanzer, die Fachrichter Junod und Mauerhofer sowie Werren als Gerichtsschreiberin In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ und B.________ vertreten durch D.________ AG gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2021 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) und B.________ (Rekurrentin; gemeinsam: Rekurrenten) haben drei Kinder und leben in ungetrennter Ehe. Der Rekurrent betreibt als selbstständig Erwerben- der das Einzelunternehmen Auto E.________, das den An- und Verkauf von Fahrzeugen be- zweckt. Bei einem Unwetter mit Hagelschlag am 28. Juni 2021 wurde der Occasion-Fuhrpark (27 Fahrzeuge) des Rekurrenten beschädigt. In der Folge wurde der Schaden von der XPert- Center AG mittels Erfassungsliste Sachversicherung im Motorfahrzeuggewerbe (Expertise) auf CHF 126'563.20 bestimmt. Gestützt auf diese Expertise schloss der Rekurrent mit seiner Versi- cherung am 20. August 2021 eine Vereinbarung, wonach diese eine Entschädigung von CHF 90'000.-- leiste (max. Deckung gemäss Versicherungsvertrag; vgl. pag. 167-166, Akten der Steuerverwaltung). Diesen Betrag hat der Rekurrent sodann in seiner Bilanz per 31. De- zember 2021 als "Rückstellung Hagelschaden" aktiviert. B. In ihren Veranlagungsverfügungen vom 8. Juni 2023 hat die Steuerverwaltung des Kan- tons Bern, ________ (Steuerverwaltung), diese Rückstellung als steuerlich nicht zulässig quali- fiziert und aufgerechnet (vgl. Code 8 bzw. Code 3 in den Veranlagungsverfügungen, pag. 174 und pag. 172). C. Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 hat die D.________ AG (Vertreterin) im Namen der Re- kurrenten bei der Steuerverwaltung Einsprache erhoben. Sie beantragt die vorgenommene Rückstellung für den Hagelschaden an den Fahrzeugen in der Höhe von CHF 90'000.-- als Wertberichtigung zu akzeptieren. Zur Begründung bringt sie vor, die betroffenen Fahrzeuge hätten erst im Jahr 2022 verkauft werden können. Aus der provisorischen Erfolgsrechnung für das Jahr 2022 sei ersichtlich, dass der Jahresgewinn trotz der vollständigen Auflösung der Wertberichtigung immer noch tiefer ausfalle als im Vorjahr. D. Nach Edition weiterer Unterlagen und Austausch mit der Vertreterin bzw. erneuter Prü- fung des Sachverhalts hat die Steuerverwaltung am 2. November 2023 die Einspracheent- scheide (pag. 203-195) erlassen. Sie hat an der Aufrechnung der Rückstellung für den Hagel- schaden festgehalten. Sie begründet ihre Entscheidung damit, dass die Hagelentschädigung nach dem Realisationsprinizip zu versteuern sei. Danach gelte der Erlös als in dem Zeitpunkt steuerrechtlich zugeflossen, in welchem der Steuerpflichtige eine Leistung vereinnahme oder einen festen Rechtsanspruch darauf erworben habe, über den er tatsächlich verfügen könne (pag. 198 und pag. 196-195). E. Hiergegen hat die Vertreterin am 10. November 2023 Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde bezüglich die direkte Bundessteuer pro 2021 bei der -2- Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Als Beilage zur Eingabe ist seitens der Rekurrenten bzw. deren Vertreterin (erstmalig) die Expertise zum Ha- gelschaden an den Fahrzeugen eingereicht worden. Die Vertreterin beantragt in der Rekurs- und Beschwerdeeingabe wiederum, auf die vollständige Aufrechnung der Rückstellung für den Hagelschaden von CHF 90'000.-- sei zu verzichten. Es sei mindestens der Betrag von CHF 77'250.-- als Wertberichtigung des Lagerwerts für die sich am 31. Dezember 2021 noch in der Bilanz befindlichen und beschädigten Fahrzeuge anzuerkennen. Eventualiter müsse ein von der Steuerverwaltung anerkannter, angemessener Wert als Wertberichtigung anerkannt wer- den. Zur Begründung bringt die Vertreterin zusammengefasst vor, die vorgelegte Expertise zei- ge, dass sich der eingetretene Schaden auf CHF 126'563.20 belaufe. Da die von der Versiche- rung geleistete Entschädigung und demzufolge die Rückstellung lediglich CHF 90'000.-- betra- gen habe, sei im Jahr 2021 ein Schaden im Umfang von CHF 36'563.20 angefallen. Bis Ende 2021 seien lediglich 16 der insgesamt 27 vom Hagelschaden betroffenen Fahrzeuge verkauft worden. Sodann seien die Reparaturkosten in der Expertise teilweise pauschal aufgelistet wor- den, was sich daran zeige, dass der Schaden bei der Hälfte der Fahrzeuge CHF 4'824.82 be- trage. Der Anteil der 11 sich am 31. Dezember 2021 noch im Fuhrpark der Auto E.________ befindlichen Fahrzeuge mache im Verhältnis zur Gesamtschadensumme (von CHF 126'563.-) CHF 51'500.-- aus. Darauf habe ein Zuschlag von 50 % (CHF 25'750.--) zu erfolgen, da die Be- schädigung dieser Fahrzeuge verhältnismässig hoch gewesen sei. Damit sei eine Rückstellung von CHF 77'250.-- angemessen und müsse als Wertberichtigung steuerlich anerkannt werden. Ferner dürfe die technische Verbuchung der CHF 90'000.-- (zunächst als Ertrag und dann als Wertberichtigung neutralisiert oder direkt neutralisiert) für einen selbstständig erwerbenden Handwerker nicht relevant sein. Hingegen bestehe die gesetzliche Pflicht, Wertberichtigungen in der Bilanz vorzunehmen, wenn die Situation es, wie vorliegend, notwendig mache. Absch- liessend verweist die Vertreterin auf den beigelegten Jahresabschluss 2022, woraus ersichtlich sei, dass sich die Jahresgewinne bei einer vollständigen Ertragswirksamkeit der Hagelentschä- digung im Jahr 2021 völlig unrealistisch verschieben würden. So würden die Gewinne bei Nichtberücksichtigung der Rückstellung im Jahr 2021 CHF 285'273.85 und im Jahr 2022 CHF 39'006.48 betragen. F. Die Steuerverwaltung hat sich am 24. Januar 2024 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde sowie die Auflage der Kosten an die Rekurrenten. Die Steuerverwaltung weist zunächst darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Rekurrenten die Schadensberechnung (Expertise) erst im Rekurs- und Beschwerdeverfahren beigebracht hätten. Sodann gehe die Steuerverwaltung davon aus, dass bei den meisten Fahr- zeugen ähnliche Schäden entstanden seien und es weder nachvollziehbar noch begründet worden sei, weshalb einige Fahrzeuge einen grösseren Schaden aufweisen sollten. Ferner -3- seien gemäss der Vertreterin im Jahr 2021 16 der 21 beschädigten Fahrzeuge verkauft worden und damit die Reparaturkosten bereits angefallen und verbucht, weshalb hierfür keine Wertbe- richtigung mehr zulässig sei. Es sei sodann unbestritten, dass ein Schaden entstanden sei, es fehlten jedoch die Angaben, wer die Schadensbehebung vorgenommen habe und ob diese nicht bereits im Jahr 2021 abgeschlossen worden seien. Es sei den Rekurrenten bzw. der Ver- treterin im gesamten Verfahren (Veranlagung, Einsprache, Rekurs und Beschwerde) und trotz Aufforderung seitens der Steuerverwaltung zur Einreichung bestimmter Unterlagen nicht gelun- gen, die Rechtmässigkeit der Rückstellung nachzuweisen. Schliesslich weist die Steuerverwal- tung darauf hin, dass ein Verweis auf eine allfällige Gewinnverschiebung durch die Berücksich- tigung respektive Nichtberücksichtigung der Wertberichtigung, keine Rückstellung rechtfertigen könne. Es stelle sich einzig die Frage nach der geschäftsmässigen Begründetheit der Rückstel- lung und falls diese bejaht werden könne, nach deren Höhe. G. Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 hat die Vertreterin zur Vernehmlassung der Steuer- verwaltung Stellung genommen. Sie erklärt zusammengefasst, dass ihr zeitweise nicht bekannt gewesen sei, welche detaillierten Unterlagen überhaupt existierten. Im Weiteren sei trotz Be- gründung bezüglich der Zulässigkeit der Rückstellung (Schreiben vom 8.8.2023, pag. 184-181) auch keine teilweise Berücksichtigung seitens der Steuerverwaltung erfolgt. Aus ihrer Sicht lie- ge einerseits eine Umkehr der Beweislast vor und andererseits seien ihre Gegenbemerkungen nicht in die Einspracheentscheide miteinbezogen worden. So habe die Steuerverwaltung die Begründung der Vertreterin, dass der effektive Schaden wesentlich höher ausgefallen sei als die Entschädigung der Versicherung, weder in ihren Einspracheentscheiden gewürdigt, noch habe sie im Rahmen der Vernehmlassung zu Rekurs und Beschwerde dazu Stellung genom- men. Abschliessend hält die Vertreterin fest, sie halte an ihrem Antrag in Rekurs und Be- schwerde fest und ersuche um Anerkennung einer angemessenen Rückstellung. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; -4- SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorliegend macht die Vertreterin implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Steuerverwaltung geltend. Diese Rüge ist vorab zu prüfen. 2.1 Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich das Recht, dass die zuständige Behörde die Argumente der vom Entscheid betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Michel Daum in: Kom- mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 2 zu Art. 21 VRPG). Daraus folgt u.a. die grundsätzliche Verpflichtung der Behörde, ihr ordnungs- gemäss angebotene Beweise abzunehmen und ihren Entscheid zu begründen. Sowohl die Be- weisabnahmepflicht als auch die Pflicht, Einspracheentscheide zu begründen, sind im Steuer- gesetz explizit verankert (Art. 158 Abs. 4 StG und Art. 193 Abs. 3 StG; Art. 115 DBG und Art. 131 Abs. 1 und 2 sowie Art. 135 Abs. 2 DBG). Beide Pflichten gelten jedoch nicht uneinge- schränkt. So ist die Steuerverwaltung nicht gehalten, einen angebotenen Beweis abzunehmen, wenn eine antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass der Beweis nicht geeignet ist, das Bewei- sergebnis zu verändern oder den Entscheid zu beeinflussen (Michel Daum, a.a.O, N. 27 zu Art. 18 VRPG). In Bezug auf die Begründungspflicht ist zu beachten, dass sich die Steuerver- waltung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kön- nen (BGE 142 II 154 E. 4.2 [Pra 105/2016 Nr. 98]; BGE 140 II 262 E. 6.2; VGE 100 2016 104 vom 14.9.2017, E. 2.1 mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., N. 7 zu Art. 52 VRPG). 2.2 Die Vertreterin bringt in ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 6. Februar 2024 vor, die Steuerverwaltung sei auf ihre Gegenbemerkungen in ihren Einspracheentscheiden -5- nicht eingegangen und habe sich auch in der Vernehmlassung zu Rekurs und Beschwerde nicht dazu geäussert (vgl. Bst. G). Dies ist als Rüge der Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101; vgl. auch Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 VRPG) verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör zu werten. Die Steuerverwaltung hat im Anschluss an die Einsprache gegen die Veranlagungsver- fügungen mit Schreiben vom 20. Juli 2023 (pag. 179) bei der Vertreterin Ergänzungen und Be- lege zur Bearbeitung und Beurteilung ihrer Vorbringen eingefordert. Dabei hat die Steuerverwal- tung eine Aufstellung mit einzureichenden Dokumenten erstellt sowie konkrete Fragen formu- liert. Die Vertreterin ist der Aufforderung der Steuerverwaltung mit ihrer Eingabe vom 8. August 2023 jedoch nur teilweise nachgekommen (pag. 184-180). So hat sie einerseits nicht alle Do- kumente eingereicht (insbesondere fehlte dabei die Expertise) und andererseits wurden die Fragen der Steuerverwaltung eher pauschal beantwortet. Die Frage, was mit den Fahrzeugen geschah, beantwortete die Vertreterin in Ziff. 5 ihrer Eingabe eher lapidar mit "Es ist heute noch das eine oder andere beschädigte Fahrzeug an Lager!". Ihren Einspracheentscheid begründete die Steuerverwaltung damit, dass zunächst die Hagelentschädigung aufgrund des Realisations- prinzips versteuert werde (Code 1 pag. 198 und pag. 196). Ein Teil der beschädigten Autos sei noch im 2021 verkauft worden. Folglich sei die Wertberichtigung auf die sich noch im Bestand befindliche Fahrzeuge verbucht worden. Weiter weist sie darauf hin, dass die eingeforderte Ex- pertise nicht zur Verfügung gestellt worden sei. 2.3 Die Steuerverwaltung hat vorliegend nicht nur die angebotenen Beweismittel entgegen- genommen und geprüft, sondern auch Unterlagen eingefordert. Dieser Aufforderung ist die Ver- treterin nicht vollumfänglich nachgekommen. Sodann hat die Steuerverwaltung in ihren Ein- spracheentscheiden explizit auf die Eingaben und Dokumente Bezug genommen und ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Schliesslich ist festzuhalten, dass es der Vertreterin mög- lich war, sachgerecht gegen die Einspracheentscheide Rekurs und Beschwerde zu erheben. Demnach liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und Rekurs und Beschwerde sind in diesem Punkt abzuweisen. 3. Vorliegend materiell strittig und in einem nächsten Schritt zu prüfen ist, ob die Rekurren- ten berechtigt waren, im Jahr 2021 Rückstellungen aufgrund des erlittenen Hagelschadens vor- zunehmen. Sollte sich erweisen, dass die Bildung von Rückstellungen rechtmässig war, ist in einem weiteren Schritt deren Höhe zu bestimmen. 3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 StG und Art. 29 Abs.1 DBG können unter bestimmten Vorausset- zungen Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung gebildet werden. Mit Rückstellungen wird dem laufenden Geschäftsjahr ein effektiv oder zumindest wahrscheinlich verursachter Auf- wand oder Verlust gewinnmindernd angerechnet, der erst im nächsten oder in einem -6- darauffolgenden Geschäftsjahr geldmässig verwirklicht wird (vgl. Leuch/Nanzer in: Praxiskom- mentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Art. 1 bis 125, 2014, N. 2 zu Art. 34 StG; Rich- ner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 2 zu Art. 29 DBG; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil., 2. Aufl., 2019, N. 3 zu Art. 29 DBG). Soweit Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen handelsrechtlich notwendig sind, sind sie aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips grundsätzlich auch steuerrecht- lich anzuerkennen (Leuch/Nanzer, a.a.O., N.1 zu Art. 34 StG). Im Steuerrecht sind Rückstellun- gen und Wertberichtigungen ausdrücklich vorgesehen, wobei sie geschäftsmässig begründet sein müssen. Ob eine Rückstellung bezüglich Bestand und Umfang als geschäftsmässig be- gründet erscheint, ist als steuermindernde Tatsache von der steuerpflichtigen Person nachzu- weisen (vgl. Leuch/Nanzer, a.a.O., N. 11 zu Art. 34 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 7 zu Art. 29 DBG). Die geschäftsmässige Begründetheit der Rückstellungen ist darüber hin- aus an jedem Bilanzstichtag neu zu beurteilen (vgl. Art. 34 StG; Art. 29 DBG; Leuch/Nanzer, a.a.O., N. 2 zu Art. 34 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 23 zu Art. 29 DBG). 3.2 Vorliegend entstand am Fuhrpark des Einzelunternehmens des Rekurrenten aufgrund eines Unwetters am 28. Juni 2021 ein Hagelschaden. Dieser Schaden wurde gemäss (erstmalig bei der Steuerrekurskommission eingereichter) Expertise auf insgesamt CHF 126'563.16 ge- schätzt (Beilage zu Rekurs und Beschwerde vom 10.11.2023). Da die Expertise von den Rekur- renten in Auftrag gegeben worden ist, es sich somit grundsätzlich um ein Parteigutachten han- delt, vorliegend indes sowohl die Haftpflichtversicherung darauf abgestellt und den Rekurrenten CHF 90'000.-- (den max. Versicherungsbetrag, pag. 166) ausbezahlt hat und sich auch die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung auf die Expertise bezieht, besteht seitens der Steu- errekurskommission kein Anlass, diese in Zweifel zu ziehen. 3.3 Gemäss Vertreterin sind 16 der 27 vom Hagelschaden betroffenen Fahrzeuge im Jahr 2021 verkauft worden. Folglich bestand nur für diese 11 sich noch im Fuhrpark des Rekurrenten befindlichen Fahrzeuge per Ende 2021 allenfalls ein Bedarf zur Wertberichtigung bzw. hat be- züglich dieser Fahrzeuge eine Rückstellung gebildet werden müssen. In der Bilanz des Rekur- renten per Ende 2021 ist eine Rückstellung über CHF 90'000.-- enthalten (pag. 150). 4. Wie in der E. 3.1 hiervor ausgeführt, können Rückstellungen im Umfang des geschätzten Schadens als geschäftsmässig begründet berücksichtigt werden. Die Vertreterin hat dabei den Schaden an den 11 noch am Lager befindlichen Fahrzeugen auf CHF 51'500.-- beziffert. Zur Berechnung führt sie lediglich aus, dies sei der Anteil der 11 Fahrzeuge am Gesamtschaden. Weiter führt sie aus, dazu werde ein Zuschlag von 50 % (ausmachend CHF 25'750.--) gemacht, da die (11) noch nicht verkauften Fahrzeuge grössere Schäden aufweisen würden als die (16) bereits verkauften (vgl. Rekurs- und Beschwerde vom 10.11.2023). Folglich sei eine -7- Rückstellung von CHF 77'250.-- (CHF 51'500.-- plus CHF 25'750.--) steuerlich anzuerkennen (vgl. Bst. E). Aus dem Abgleich des Wagenbuchs (bzw. Inventars) mit der Expertise ergibt sich eine Schadenshöhe von CHF 50'816.29 an den 11 sich Ende 2021 noch im Besitz des Rekur- renten befindlichen Fahrzeugen. Reparaturkosten/Schaden Fahrzeug Stammnummer gem. Expertise in CHF 1 ________ ________ 7'537.03 2 ________ ________ 2'022.96 3 ________ ________ 3'082.23 4 ________ ________ 4'476.75 5 ________ ________ 4'748.40 6 ________ ________ 4'824.82 7 ________ ________ 4'824.82 8 ________ ________ 4'824.82 9 ________ ________ 4'824.82 10 ________ ________ 4'824.82 11 ________ ________ 4'824.82 Total Reparaturkosten/Schaden gem. Expertise 50'816.29 Die von der Versicherung geleistete Entschädigung von CHF 90'000.-- bezieht sich auf den Hagelschaden, der an allen 27 Autos entstanden ist. Da 16 dieser vom Hagelschaden betroffe- nen Fahrzeuge noch im Jahr 2021 haben verkauft werden können, kann sich die zu bildende Rückstellung in der Bilanz des Jahres 2021 einzig noch auf die noch nicht verkauften 11 Fahr- zeuge beziehen. Der Vertreter beantragt eine Rückstellung in der Höhe von CHF 77'250.-- (sie- he dazu Bst. F) zu berücksichtigen. Er rechnet die Gesamtschadensumme dabei auf die sich noch im Bestand befindlichen 11 Fahrzeuge um (CHF 126'563.--/27*11), was gerundet die CHF 51'500.-- ergibt und schlägt noch 50%, CHF 25'750.-- dazu (siehe auch Bst. E). Diesem Antrag kann sicherlich nicht gefolgt werden, beträgt der Schaden an den 11 verbliebenen Fahr- zeugen gemäss Expertise doch CHF 50'816.29 (siehe vorstehende Tabelle und E. 3.2). Weiter kann festgehalten werden, dass die Versicherungsleistung von CHF 90'000.-- 71% des Ge- samtschadens von CHF 126'563.16 abdeckt. Demzufolge sind 29 % des Schadens zu Lasten der Rekurrenten verblieben, was bezüglich der 11 sich Ende 2021 noch im Eigentum der Re- kurrenten befindlichen Fahrzeuge rund CHF 14'900.-- (51'500.-- * 29%) entspricht. Geht man vom Schaden gemäss Expertise aus, beträgt dieser marginal weniger (CHF 50'816.29), was einem nicht abgedeckten Schaden von rund CHF 14'700.-- entsprechen würde. Somit ist eine Rückstellung für zu übernehmende Schäden an den 11 sich Ende 2021 noch im Fuhrpark -8- befindlichen Fahrzeugen von CHF 14'900.-- gerechtfertigt. Damit werden der Rekurs und die Beschwerde teilweise gutgeheissen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten einen Anteil der gesamten Verfahrenskosten, einschliesslich eines Anteils allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Da die Rekurrenten die von der Steuerverwaltung mehrfach eingeforderte Expertise zur Beurteilung der Höhe der vorgenommenen Rückstellungen ohne nachvollziehbare Begründung (vgl. E. 4.3) erst im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren eingereicht haben, rechtfertigt es sich, ihnen, wie von der Steuerverwaltung in der Vernehmlassung 24. Ja- nuar 2024 bei (teilweiser) Gutheissung von Rekurs und Beschwerde beantragt, die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dies, weil es den Rekurrenten bzw. der Vertreterin ohne weite- res möglich gewesen ist, die Expertise bereits im Verfahren vor der Steuerverwaltung einzurei- chen, womit das Verfahren vor Steuerrekurskommission nicht nötig geworden und die entstan- denen Gerichtskosten hätten vermieden werden können. Demnach werden den Rekurrenten die Kosten für das vorliegende Verfahren, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'200.--, vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 6. Aus demselben Grund wie bei den Verfahrenskosten werden den Rekurrenten trotz teil- weisem Obsiegen keine Parteikosten zugesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesegestzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2021 wird teilweise gutgeheissen. Die Akten werden zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgesandt. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2021 wird teilweise gutgeheissen. Die Akten werden zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgesandt. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'200.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. -9- 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzurei- chen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozess- führung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Be- gründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: ▪ D.________ AG zuhanden von A.________ und B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Einwohnergemeinde X.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Nanzer Werren - 10 -