5.3 Der Vertreter bringt weiter vor, dass weder in den Bewertungsnormen noch im Dekret die Berechnung des, seiner Auffassung nach "sehr tiefen", Kapitalisierungssatzes von 4 % erläutert wird (Rekursschrift vom 13.12.2023, N. 9). Es trifft zu, dass die rechtlichen Grundlagen der allgemeinen Neubewertung 2020 bezüglich Bezugsgrösse des Kapitalisierungssatzes nichts enthalten. Bei der vorherigen allgemeinen Neubewertung 1999 war dies noch anders. In Art. 29 Bst. a des (aufgehobenen) Dekrets vom 22. Januar 1997 über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte (ABD;