5.1 In dem vom Vertreter eingereichten öffentlich beurkundeten Vertrag vom 10. Januar 1991 (Rekursbeilage 4) findet sich folgende Bestimmung zum Baurechtszins (es handelt sich um eine Abänderung eines bereits 1967 abgeschlossenen Baurechtsvertrags): "Die Baurechtsberechtigte hat dem Grundeigentümer eine jährliche Grundrente von CHF 14.35 pro m2 (...) zu entrichten, ausmachend für eine Fläche von CHF 13'440 m2 einen Betrag von CHF 192'864.-- (...)" (Ziff. III/4). Weiter ist in Ziff. III/5 festgehalten, wie der Baurechtszins während der Vertragslaufzeit angepasst wird: Der Baurechtszins ist alle fünf Jahre, erstmals per 1.1.1996, wie folgt anzupassen: