-5- Zwecken. Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung zwischen Privaten und Gemeinden liegt zudem schon deswegen nicht vor, weil auch Grundstücke im Finanzvermögen der Gemeinden nach den Bewertungsnormen bewertet werden (vgl. Ausnahmekatalog in Ziff. 1.1.2 der Bewertungsnormen). Aus dem Verweis auf die Gemeindeverordnung kann der Vertreter somit nichts zu Gunsten des Rekurrenten ableiten. 5. Abgesehen vom hiervor Ausgeführten ist die Kapitalisierung mit 4 % auch inhaltlich richtig, wie sich aus folgenden Überlegungen ergibt.