Im Anhang 1 zu Art. 81 Abs. 3 GV ist sodann festgehalten, dass "Grundstücke im Baurecht" anhand des effektiven Zinssatzes gemäss Baurechtsvertrag zu kapitalisieren sind. Falls kein Zinssatz vereinbart worden ist, beträgt der Kapitalisierungssatz 4.5 %. Der Vertreter ist der Auffassung, dass hier eine rechtswidrige Ungleichbehandlung zwischen Privaten und dem Kanton (korrekt: den Gemeinden) vorliege. Es sei nicht ersichtlich, wieso der für die Gemeinden geltende Grundsatz nicht auch bei Grundstücken im Eigentum von Privaten zur Anwendung gelangen sollte (Rekursschrift vom 13.12.2023, N. 11). Für die Steuerrekurskommission ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Verordnungsbestim-