4.2 Der Vertreter macht geltend, dass der Ertragswert des strittigen Baurechts nicht anhand des in den Bewertungsnormen festgelegten Kapitalisierungssatzes zu berechnen sei, vielmehr müsse auf den im Baurechtsvertrag vereinbarten Zinssatz von 7 % abgestellt werden. Zur Begründung verweist der Vertreter auf eine Regelung in der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111). In Art. 81 GV ist geregelt, wie das Finanzvermögen der Gemeinden in der Bilanz zu bewerten ist. Im Anhang 1 zu Art. 81 Abs. 3 GV ist sodann festgehalten, dass "Grundstücke im Baurecht" anhand des effektiven Zinssatzes gemäss Baurechtsvertrag zu kapitalisieren sind.