, 2020, N. 41 zu Art. 66 VRPG) und den regierungsrätlichen Verordnungen liegen dürfte (in VGE 100 2009 325 vom 5.7.2012, in BVR 2012 S. 545 ff. werden die Bewertungsnomen sogar als reine Verwaltungsverordnung qualifiziert, E. 4.2). Falls eine Bestimmung der Bewertungsnormen mit dem übergeordneten Gesetzesrecht nicht vereinbar ist, darf bzw. muss die Steuerrekurskommission davon abweichen.