4.1 Wie erwähnt, stammt der von der Steuerverwaltung berücksichtigte Kapitalisierungssatz von 4 % aus den Bewertungsnormen. Diese sind im Hinblick auf die allgemeine Neubewertung 2020 von der kantonalen Schatzungskommission im Auftrag des Regierungsrats verfasst worden (Art. 182 Abs. 2 und 3 StG). Es handelt sich bei den Bewertungsnormen somit um eine Rechtsquelle, die normenhierarchisch zwischen den reinen Verwaltungsverordnungen (vgl. hierzu Ruth Herzog in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 41 zu Art.