3.3 Eigentliche Grundlage für die amtliche Bewertung sind die von der kantonalen Schatzungskommission erstellten "Nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen" (abrufbar unter: , Rubriken "Themen > Steuersituationen > Wohneigentum / Liegenschaften > Amtlicher Wert > Links und Downloads > Normen zur nichtlandwirtschaftlichen Bewertung AN20"; fortan: Bewertungsnormen). Für baurechtsbelastete Grundstücke sehen die Bewertungsnormen den Grundsatz vor, dass die Bewertung "nach dem kapitalisierten Baurechtszins oder nach dem abdiskontierten effektiven Landwert" erfolge (Ziff. 2.5.1). Gemäss Ziff. 2.5.2 der Bewertungsnormen beträgt der Kapitalisierungssatz 4 %.