Dass die Steuerverwaltung die Einsprache entgegen ihrer ursprünglichen Absicht dennoch materiell beurteilt hat, ist jedoch sachgerecht. Die Steuerverwaltung führte im Einspracheentscheid aus, dass der Rekurrent einen amtlichen Wert von CHF 2'755'200.-- gemäss Baurechtsvertrag beantragt habe. Tatsächlich lässt sich ein solcher Antrag sinngemäss aus der ersten Seite der Ein- -3- sprache (pag. 5, handschriftlicher Vermerk unten) entnehmen. Dementsprechend ist die Angelegenheit durch die Steuerrekurskommission materiell zu prüfen. 3. Strittig ist der amtliche Wert des Grundstücks E.________ Gbbl. Nr. 1_____, gültig ab Steuerjahr 2020.