Die Einsprache umfasst insgesamt 43 Seiten, die eine weitgehend unverständliche Mischung aus Vertragsklauseln, Gesetzesauszügen, Plänen, Verfügungen, Zeitungsartikeln sowie zahlreiche handschriftliche Bemerkungen des Rekurrenten enthalten. Auch wenn die Anforderungen an eine gültige Einsprache nicht hoch sind, wäre ein Nichteintreten der Steuerverwaltung im vorliegenden Fall möglicherweise zu Recht erfolgt. Dass die Steuerverwaltung die Einsprache entgegen ihrer ursprünglichen Absicht dennoch materiell beurteilt hat, ist jedoch sachgerecht.