D. Die Steuerverwaltung hat sich am 25. Januar 2024 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verweist sie darauf, dass der von ihr verwendete Kapitalisierungssatz von 4 % in den anwendbaren Bewertungsnormen festgelegt sei und von ihr nicht verändert werden könne. -2- E. Der Vertreter hat im Namen des Rekurrenten am 14. Februar 2024 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an seinen Standpunkten festgehalten. Ergänzend führt er aus, dass von Regelungen gemäss den Bewertungsnormen abgewichen werden dürfe, falls diese nicht rechtmässig seien.