C. Am 13. Dezember 2023 reichte der inzwischen vom Rekurrenten mit seiner Vertretung beauftragte C.________ (fortan: Vertreter) eine von Grund auf neu verfasste Rekursschrift ein. Der Vertreter beantragt, den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2023 aufzuheben und den amtlichen Wert des Grundstücks Nr. 1_____ auf CHF 2'772'600.-- festzusetzen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Steuerverwaltung zu Unrecht den jährlichen Baurechtszins mit 4 % kapitalisiert habe, anstatt mit dem im Baurechtsvertrag von 1991 vereinbarten Kapitalisierungssatz von 7 %.