Mithin widerspiegelt der im Rahmen der allgemeinen Neubewertung 2020 festgesetzte amtliche Wert auch die Entwicklung des Immobilienmarkts der letzten rund 20 Jahre zutreffend wieder (E. 5.2). Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts-