6. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Rekurrentin keine konkreten (Be- rechnungs-)Fehler der Steuerverwaltung bei der Festsetzung des amtlichen Werts im Rahmen der allgemeinen Neubewertung vorgebracht hat und solche sind seitens der Steuerrekurskommission ebenfalls nicht festgestellt worden (E. 5.2). Wie aufgezeigt, wurden betreffend die Liegenschaft der Rekurrentin ausserdem die nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen zu Recht angewendet (E. 4.2). Mithin widerspiegelt der im Rahmen der allgemeinen Neubewertung 2020 festgesetzte amtliche Wert auch die Entwicklung des Immobilienmarkts der letzten rund 20 Jahre zutreffend wieder (E. 5.2).