Eine ausserordentliche Neubewertung wird nach Art. 183 StG hauptsächlich dann durchgeführt, wenn an einem bestimmten Grundstück bauliche Veränderungen vorgenommen worden sind (Art. 183 Abs. 1 Bst. a StG). Von einer ausserordentlichen Neubewertung ist die allgemeine Neubewertung abzugrenzen, welche vom Grossen Rat des Kantons Bern angeordnet wird. Die hier strittige, allgemeine Neubewertung ist gestützt auf Art. 182 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 AND jedenfalls zu Recht erfolgt.