-7- was für eine weitere Reduktion der amtlichen Bewertung zu Gunsten der Rekurrentin sprechen könnte. Dass es sich bei der Liegenschaft der Rekurrentin (wie sie selbst vorbringt, vgl. Bst. E) nicht um ein "________", wie es sie sonst in der Gemeinde B.________ gibt, handelt, ist aus dem Aufnahmeprotokoll bzw. aus dem Zusatzprotokoll zur Beschreibung der baulichen Entwicklung ebenfalls ersichtlich und insofern korrekt abgebildet (pag. 15 ff.). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Kaufpreis für die Liegenschaft bereits im Jahr 2006 CHF 1'400'000.-- betragen hat (pag. 18 sowie E. 4.1).