5.2 Zur allgemeinen Neubewertung 2020 der fraglichen Liegenschaft gemäss den anwendbaren Bewertungsnormen kann festgehalten werden, dass die Rekurrentin die Berechnungsweise der Steuerverwaltung an sich nicht in Frage stellt und keine (Berechnungs-)Fehler geltend macht. Die Steuerverwaltung hat ihrerseits bereits im Einspracheverfahren die Daten zu den Detailflächen und weiteres mit Blick auf die vorhandenen Akten aktualisiert und die amtliche Bewertung insgesamt (geringfügig) zu Gunsten der Rekurrentin angepasst (Bst. B). Der Steuerrekurskommission ist bei Durchsicht der vorhandenen Akten nichts mehr aufgefallen,