Mit Blick darauf wird die Liegenschaft damit insgesamt zweifellos nicht mehrheitlich landwirtschaftlich genutzt. Demzufolge ist der amtliche Wert der Liegenschaft der Rekurrentin zu Recht gemäss den nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen festgelegt worden (E. 3.3). Alleine die Tatsache, dass sich eine Liegenschaft in der Landwirtschaftszone befindet, führt auch nicht zu einer Bewertung nach den Kriterien für landwirtschaftliche Grundstücke (vgl. Kästli/Bärtschi, a.a.O., N. 7 zu Art. 55 StG; VGE 2008 22885 vom 27.3.2008, E. 2.2).