_ abgetrennt werden darf und fortan dem BGBB nicht mehr unterstellt ist (vgl. den Entscheid des Regierungsstatthalters vom 18.10.2006 in der Beilage 1 zur Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 27.8.2024). Daraus folgt, dass das "Nachbargrundstück" ein landwirtschaftliches Grundstück ist, nicht aber das Grundstück bzw. die Liegenschaft der Rekurrentin. Andernfalls wäre keine Ausnahme vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot verfügt worden.