-5- tionsplan in der Beilage 1 zur Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 27.8.2024). Der zuständige Regierungsstatthalter hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Liegenschaft der Rekurrentin im Sinn einer Ausnahme vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach Art. 60 Abs. 1 BGBB vom Grundstück B.________ Gbbl. Nr. ________ abgetrennt werden darf und fortan dem BGBB nicht mehr unterstellt ist (vgl. den Entscheid des Regierungsstatthalters vom 18.10.2006 in der Beilage 1 zur Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 27.8.2024).