Nach Art. 56 Abs. 1 Bst. a Satz 2 StG sind Gebäude, die auf landwirtschaftlichen Grundstücken liegen, aber nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, ebenfalls nach den Grundsätzen für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke zu bewerten (vgl. dazu S. 9 der Erläuterungen zum steuerlichen Bewertungssystem von Grundstücken und Liegenschaften [abrufbar unter: , Rubriken "Themen > Steuersituationen > Wohneigentum / Liegenschaften > Amtlicher Wert > Links und Downloads > Erläuterungen zum steuerlichen Bewertungssystem von Grundstücken und Liegenschaften", besucht am 5.2.2025, fortan: Erläuterungen]).