-4- 3.3 Das kantonale Steuergesetz normiert in Art. 55 Abs. 1 StG, dass diejenigen Grundstücke als landwirtschaftlich gelten, die vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und deren Verkehrswert im Wesentlichen durch diese Nutzung bestimmt wird (vgl. auch S. 4 der von der kantonalen Schatzungskommission erstellten Nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen vom 10.10.2018 [abrufbar unter: , Rubriken "Themen > Steuersituationen > Wohneigentum / Liegenschaften > Amtlicher Wert > Links und Downloads